Nach dem LkSG müssen bestimmte Unternehmen ein Beschwerdeverfahren einrichten, über das betroffene Personen auf Verletzungen von Menschenrechten und Umweltstandards hinweisen können.
Das Hinweisgeberschutzgesetz gilt für Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern; das LkSG für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten. Daher müssen alle Unternehmen, für die das LkSG gilt, auch die Pflichten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz erfüllen.